Nutzungsbestimmungen
Besondere Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen der Schweizer Agrarmedien AG
1. Geltungsbereich und Rangfolge
Die vorliegenden besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen konkretisieren für Tierinserate und Inserate über Tierprodukte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizer Agrarmedien AG (nachfolgend «allgemeine AGB») und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inserate der Schweizer Agrarmedien AG (nachfolgend «AGB Inserate»).
Für Tierinserate und Inserate über Tierprodukte gilt folgende Rangfolge:
- zwingendes Recht;
- diese besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen;
- die AGB Inserate;
- die allgemeinen AGB.
Die Datenschutzerklärung regelt ausschliesslich die Bearbeitung von Personendaten und geht diesen besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen insoweit vor, als sie eine Datenbearbeitung beschreibt oder eine Einwilligung einholt.
Die besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen gelten für jede Person, die ein Nutzerkonto für die Tierplattform erstellt oder verwendet (nachfolgend einheitlich: «Nutzer»). Die Aufgabe, Bearbeitung, Bezahlung und Veröffentlichung von Tierinseraten oder Inseraten über Tierprodukte sowie die Reaktion auf solche Inserate setzen ein Nutzerkonto voraus. Mit der Erstellung des Nutzerkontos akzeptiert der Nutzer die besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Tierplattform zugänglich gemacht.
2. Rolle der Agrarmedien
Agrarmedien betreibt eine technische Inserateplattform zur Veröffentlichung von Tierinseraten und zur Kontaktaufnahme. Agrarmedien ist weder Verkäuferin noch Käuferin, Schenkerin, Halterin, Züchterin, Importeurin, Tierhändlerin, Vermittlerin, Transporteurin oder Vertragspartei eines über die Plattform angebahnten Geschäfts. Der Kauf-, Abgabe- oder sonstige Vertrag kommt ausschliesslich zwischen den beteiligten Nutzern zustande.
Agrarmedien unterzieht Tierinserate vor der Aufschaltung einer manuellen Vorprüfung nach Ziffer 4. Für Inserate über Tierprodukte gilt Ziffer 5. Die Vorprüfung umfasst die Einhaltung der technischen und redaktionellen Vorgaben, das Vorhandensein der obligatorischen Angaben sowie eine Plausibilitätsprüfung auf offenkundige Widersprüche oder Verstösse gegen diese besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für Tierplattformen.
Eine Veröffentlichung, Prüfung, Freischaltung, Kennzeichnung oder Nichtbeanstandung eines Inserats stellt keine Zusicherung über die Rechtmässigkeit, Gesundheit, Herkunft, Eignung, Bewilligungsfähigkeit oder Eigenschaften eines Tieres oder Tierprodukts dar. Sie befreit Inserenten und Erwerber nicht von ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten.
Agrarmedien kann ohne Begründung und ohne Entschädigung Inserate oder Nutzerkonten vorübergehend sperren, Dokumente nachfordern, Inserate ändern, nicht veröffentlichen oder löschen, wenn ein Verstoss, ein Verdacht auf einen Verstoss, ein Sicherheitsrisiko oder eine unklare Rechtslage besteht. Gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten gegenüber Behörden bleiben vorbehalten.
3. Allgemeine Anforderungen an Nutzer und Tierinserate
3.1 Nutzerkonto und Pflichten der Inserenten
Die Registrierung für die Veröffentlichung von Tierinseraten wird von Agrarmedien manuell geprüft. Tierinserate dürfen ausschliesslich über ein von Agrarmedien verifiziertes Nutzerkonto veröffentlicht werden.
Agrarmedien kann für die Verifizierung insbesondere die Bestätigung der Kontaktangaben sowie geeignete Nachweise zur Identität, zur Firma oder zur Vertretungsberechtigung verlangen. Die Verifizierung eines Nutzerkontos stellt keine behördliche Bewilligung und keine Bestätigung der Rechtmässigkeit eines Inserats oder einer Tierabgabe dar.
Der Inserent ist handlungsfähig. Er ist zur Veröffentlichung und zur angebotenen Abgabe verfügungsberechtigt und hält, züchtet, importiert, transportiert und gibt das angebotene Tier oder Tierprodukt rechtmässig ab. Der Inserent verfügt bei Veröffentlichung des Inserats und während dessen gesamter Laufzeit über sämtliche gesetzlich erforderlichen Bewilligungen, Pässe, Kennzeichnungen, Registrierungen sowie Zucht-, Herkunfts-, Import-, CITES- und sonstigen Nachweise. Er reicht diese Nachweise vor der Veröffentlichung über das von Agrarmedien vorgesehene Verfahren vollständig und in lesbarer Form ein.
Der Inserent bewahrt die Unterlagen mindestens sechs Monate nach Deaktivierung des Inserats auf, sofern keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Auf Verlangen legt er die Unterlagen Agrarmedien oder der zuständigen Behörde unverzüglich vor.
Der Inserent gibt bewilligungspflichtige Tiere nur an Personen ab, die vor der Übergabe die für die Haltung erforderliche Bewilligung nachweisen.
3.2 Allgemeine Anforderungen an Tierinserate
Das Tierinserat muss vollständig, zutreffend, aktuell und nicht irreführend sein. Es darf sich nur auf ein tatsächlich verfügbares Tier oder eine klar bezeichnete, zusammengehörige Tiergruppe beziehen. Vorrats-, Vermittlungs- oder Sammelinserate sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Agrarmedien zulässig.
Das Inserat enthält mindestens folgende Angaben:
- Name beziehungsweise Firma des Inserenten;
- vollständige Schweizer Kontaktadresse;
- erreichbare Telefonnummer;
- E-Mail-Adresse;
- tatsächlicher Standort des Tieres;
- Tierart;
- Rasse;
- Geschlecht;
- Geburtsdatum oder Alter;
- Preis;
- Wesentliche Haltungs-, Gesundheits- und Herkunftsinformationen.
Bilder und Videos müssen das konkret angebotene Tier aktuell und wahrheitsgetreu darstellen. Der Inserent sichert zu, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an allen hochgeladenen Inhalten verfügt. Er räumt Agrarmedien für die Dauer der Veröffentlichung sowie für technisch oder rechtlich erforderliche Aufbewahrungs-, Prüf- und Nachweiszwecke ein nicht ausschliessliches, unentgeltliches, weltweites, übertragbares und unterlizenzierbares Recht ein, diese Inhalte im Zusammenhang mit dem Inserat und dem Betrieb der Plattform zu speichern, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen, anzuzeigen und zu übermitteln.
4. Prüfung und Kategorisierung von Tierinseraten
4.1 Kategorien
Die auf der Plattform verwendeten Kategorien dienen ausschliesslich der technischen Strukturierung und Steuerung der Inserate. Sie ersetzen weder die Prüfung des Einzelfalls noch eine gesetzlich erforderliche behördliche Bewilligung. Massgeblich ist stets die konkret angebotene Tierart, bei Wildtieren zusätzlich deren wissenschaftliche Artbezeichnung. Gesetzliche Schutz-, Handels- und Bewilligungsvorschriften gehen jeder Plattformkategorie, Handelsbezeichnung oder Einordnung aufgrund von Erfahrungen mit ähnlich bezeichneten Arten vor.
4.2 Grundsatz und Prüfablauf
Agrarmedien unterzieht jedes Tierinserat vor der Veröffentlichung einer manuellen Prüfung und ordnet es nach den verfügbaren Angaben einer Prüfkategorie zu. Agrarmedien kann die Veröffentlichung davon abhängig machen, dass die für die betreffende Kategorie verlangten Angaben, Nachweise und Auflagen vollständig und plausibel vorliegen.
Die Prüfung durch Agrarmedien erfolgt ausschliesslich zur Durchsetzung dieser besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen sowie zur technischen und redaktionellen Verwaltung der Plattform. Sie stellt weder eine behördliche Prüfung noch eine verbindliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des Inserats, des angebotenen Tieres oder der beabsichtigten Haltung, Zucht, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr oder Abgabe dar. Eine Freischaltung begründet insbesondere keine Zusicherung, Genehmigung oder Bestätigung durch Agrarmedien.
Der Inserent ist allein dafür verantwortlich, dass das Inserat und das angebotene Tier alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen. Dies gilt insbesondere für Verbote, Schutzbestimmungen, Bewilligungs-, Kennzeichnungs-, Registrierungs-, Dokumentations- und Informationspflichten sowie für Anforderungen an Tierwohl, Haltung, Zucht, Beförderung, Handel und Abgabe.
Der Inserent hat Agrarmedien alle für die Prüfung verlangten Angaben und Unterlagen vollständig, richtig, aktuell und lesbar zur Verfügung zu stellen. Er informiert Agrarmedien unverzüglich über jede Änderung, welche die rechtliche Zulässigkeit, die Einordnung oder die Angaben im Inserat beeinflussen kann.
Für die Einordnung massgeblich ist stets das konkret angebotene Tier, bei Wildtieren zusätzlich dessen wissenschaftliche Artbezeichnung. Gesetzliche Verbote, Schutzbestimmungen, Bewilligungspflichten und behördliche Anordnungen gehen jeder Plattformkategorie, Handelsbezeichnung oder Einordnung anhand einer ähnlich bezeichneten Art vor.
Agrarmedien prüft ein Tierinserat insbesondere anhand folgender Kriterien:
- Zulässigkeit: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Haltung, Zucht, Einfuhr, Ausfuhr, Anbieten, Handel oder Abgabe des Tieres oder Tierprodukts unzulässig sein könnte, kann Agrarmedien die Veröffentlichung verweigern, das Inserat sperren oder zusätzliche Nachweise verlangen.
- Artbestimmung und Kategorie: Agrarmedien ordnet das Tier anhand der Angaben des Inserenten einer Prüfkategorie zu. Sind Art, Rasse, Herkunft oder rechtliche Einordnung unklar oder widersprüchlich, kann Agrarmedien die Veröffentlichung bis zur Klärung aussetzen.
- Angaben und Nachweise: Agrarmedien kann prüfen, ob die allgemeinen sowie die kategorienspezifischen Angaben, Dokumente und Bewilligungen vollständig und plausibel vorliegen. Der Inserent bleibt für deren Echtheit, Gültigkeit, Vollständigkeit und rechtlich ausreichende Wirkung verantwortlich.
- Tierwohl und Abgabe: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die angebotene Haltung, Zucht, Beförderung, Abgabe oder der angegebene Verwendungszweck gegen anwendbares Recht oder Plattformstandards verstossen könnte, kann Agrarmedien das Inserat nicht veröffentlichen, sperren oder entfernen.
Agrarmedien kann jederzeit ergänzende Angaben, Dokumente, Fotos, tierärztliche Beurteilungen oder behördliche Bestätigungen verlangen. Soweit gesetzlich zulässig, besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung, Freischaltung oder Beibehaltung eines Inserats.
4.3 Haustiere und andere domestizierte Heimtiere
Diese Kategorie erfasst ausschliesslich Tierarten, die in der internen Positivliste von Agrarmedien als Haustiere oder domestizierte Heimtiere geführt werden und für die keine gesetzlich strengere Prüfkategorie vorgesehen ist. Dazu gehören insbesondere Kaninchen, Hamster und bestimmte weitere Kleintiere. Die Kategorie ist abschliessend. Hunde und Katzen fallen nicht unter diese Kategorie, soweit für sie eine besondere Prüfkategorie oder zusätzliche Anforderungen vorgesehen sind.
Der Inserent darf keine Art über einen Freitexteintrag, eine Mischkategorie oder eine unzutreffende Kategorienwahl anbieten. Tiere, die nicht in der Positivliste enthalten sind oder deren Einordnung unklar ist, dürfen erst veröffentlicht werden, nachdem Agrarmedien die erforderlichen Angaben und Unterlagen erhalten, geprüft und die Veröffentlichung ausdrücklich freigegeben hat; Agrarmedien ist berechtigt, die Veröffentlichung nach eigenem Ermessen abzulehnen, zu sistieren oder einer strengeren Prüfkategorie zuzuweisen.
Der Inserent gibt insbesondere Tierart, Rasse oder Mischling, Anzahl, Geschlecht, Geburtsdatum oder Alter, Standort, Preis, aktuelle Bilder sowie die wesentlichen Angaben zu Herkunft, Gesundheitszustand und Haltung an. Bei sozial lebenden Arten weist er auf die gesetzlich und artgemäss erforderliche Sozialhaltung hin. Soweit zulässig, kann Agrarmedien die Veröffentlichung eines Inserats davon abhängig machen, dass eine Einzelabgabe ausgeschlossen wird oder der Erwerber eine geeignete bestehende Gruppe nachweist.
4.4 Hunde und Katzen
Für Hunde gibt der Inserent die gemäss Art. 76d Abs. 1 TSchV vorgeschriebenen Informationen vollständig und sichtbar im Inserat an. Dies umfasst Vorname, Name und Adresse des Anbieters sowie Herkunftsland und Zuchtland des Hundes.
Zusätzlich gibt der Inserent bei Hunden und Katzen mindestens Rasse oder Mischling, Geschlecht, Geburtsdatum, aktuellen Standort und aktuelle Bilder an. Bei Hunden sind ferner die Mikrochipnummer sowie bei Welpen der frühestmögliche Übergabezeitpunkt anzugeben. Der Inserent darf Welpen nur zur Übergabe oder Abholung anbieten, wenn sie im Zeitpunkt der Übergabe mindestens neun Wochen alt sein werden.
Der Inserent darf keine Hunde anbieten, deren Ohren oder Rute unter Verletzung schweizerischer Tierschutzbestimmungen kupiert wurden. Das Anpreisen, Verkaufen oder Verschenken solcher Hunde ist verboten. Für Hunde mit aus medizinischen Gründen kupierten Ohren oder Ruten sowie für als Übersiedlungsgut eingeführte Hunde gelten die besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen von Art. 76a TSchV. Unzulässig sind ferner Inserate, die eine Einfuhr unter Verletzung der Ein- oder Durchfuhrvorschriften, insbesondere der Altersvorgaben nach Art. 76b TSchV, fördern oder ermöglichen.
Der Inserent darf keine Inserate veröffentlichen, die Zuchtziele oder Zuchtpraktiken fördern, verharmlosen oder anpreisen, welche gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Tierzucht verstossen.
Bei Hunden oder Katzen mit belastungsrelevanten Zuchtmerkmalen hat der Inserent auf Verlangen von Agrarmedien insbesondere den rechtmässigen Zuchteinsatz, eine tierärztliche Beurteilung und die schriftliche Käuferinformation nachzuweisen. Agrarmedien kann die Veröffentlichung bis zum vollständigen Eingang und zur Plausibilisierung dieser Unterlagen aussetzen oder ablehnen.
4.5 Listenhunde und kantonal regulierte Hunde
Für Hunde, deren Haltung, Erwerb, Zucht, Einfuhr oder Weitergabe am Standort oder am vorgesehenen Bestimmungsort verboten oder bewilligungspflichtig sein kann, gelten erhöhte Anforderungen.
Der Inserent gibt Rasse oder Typ, den tatsächlichen Standortkanton sowie, soweit bekannt, den vorgesehenen Halteort des Erwerbers an. Er stellt vor der Übergabe sicher, dass der Erwerber sämtliche im Bestimmungskanton erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu können insbesondere Bewilligungen, Ausbildungsnachweise, Haftpflichtversicherungen, Meldungen oder weitere behördliche Auflagen gehören.
Der Inserent legt Agrarmedien die entsprechenden Angaben und Nachweise auf Verlangen vollständig, aktuell und lesbar vor. Bei Mischlingen oder unklarer Rassezugehörigkeit darf der Inserent das Tier nicht als einer unregulierten Kategorie zugehörig anbieten, solange die rechtliche Einordnung nicht geklärt ist. Agrarmedien kann die Veröffentlichung bis zur Vorlage einer Bestätigung der zuständigen kantonalen Stelle aussetzen.
4.6 Nutztiere, Geflügel und Equiden
Diese Kategorie umfasst insbesondere Klauentiere, Geflügel, Cameliden und Equiden, soweit für die konkrete Art oder das konkrete Tier keine strengere Kategorie aufgrund von Schutz-, Bewilligungs- oder sonstigen Rechtsvorschriften gilt.
Bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen stellt der Inserent sicher, dass die erforderliche Kennzeichnung, die Registrierung im Tierverkehrssystem und die für die Verbringung erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. Er gibt die Tieridentifikation sowie die für die Abgabe relevanten Betriebs- und Verkehrsdaten an oder bezeichnet die Unterlagen, die dem Erwerber spätestens vor der Übergabe zu übermitteln sind.
Bei Equiden weist der Inserent auf Verlangen den Equidenpass, die UELN oder Passnummer, die Identifikation und Registrierung sowie die erforderliche Meldung des Halter- oder Eigentümerwechsels nach. Der Status für die Lebensmittelkette ist im Inserat zutreffend anzugeben. Bei gewerbsmässiger Haltung, Zucht oder Abgabe stellt der Inserent die Einhaltung der zusätzlich geltenden Bewilligungs-, Informations- und Fachkenntnispflichten sicher.
4.7 Wildtiere ohne Sonderstatus
Wildtiere, einschliesslich exotischer Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische und wirbelloser Tiere, dürfen nicht unter einer blossen Sammelbezeichnung inseriert werden. Bezeichnungen wie «Papagei», «Reptil», «Schlange», «Zierfisch» oder «Vogelspinne» genügen nicht.
Der Inserent gibt mindestens den deutschen Namen und die wissenschaftliche Artbezeichnung, Anzahl, Geschlecht, soweit bestimmbar, Alter oder Geburtsdatum, Herkunft, aktuellen Haltungsort und aktuelle Bilder an. Der Inserent darf keine Tiere anbieten, deren Artbestimmung oder Herkunft unklar ist.
Ergeben sich aufgrund der Art, Herkunft oder sonstiger Umstände Anhaltspunkte für einen CITES-, Natur- oder Heimatschutz-, Invasivitäts-, Fischerei-, Einfuhr- oder Bewilligungsstatus, hat der Inserent die einschlägigen Anforderungen der strengeren Kategorie zu erfüllen und die verlangten Nachweise vorzulegen. Agrarmedien kann die Veröffentlichung bis zur Klärung aussetzen oder verweigern.
4.8 Bewilligungspflichtige Wildtiere und Wildtiere mit besonderen Ansprüchen
Für Wildtiere, deren private Haltung nach Art. 89 TSchV oder deren gewerbsmässige Haltung nach Art. 90 TSchV bewilligungspflichtig ist sowie für Wildtiere mit besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege gelten erhöhte Anforderungen.
Der Inserent verfügt über eine gültige Bewilligung, die sich auf den tatsächlichen Haltungsort, die konkrete Art und den zulässigen Tierbestand bezieht. Er reicht diese Bewilligung Agrarmedien auf Verlangen vollständig und lesbar ein. Soweit die Art oder Haltungsform dies erfordert, legt er ferner Fachkenntnis- oder Ausbildungsnachweise, Gutachten, tierärztliche Unterlagen sowie Angaben zur Haltung und Pflege vor.
Vor der Übergabe stellt der Inserent sicher, dass der Erwerber über die für die konkrete Tierart und den vorgesehenen Haltungsort erforderliche Bewilligung verfügt. Der Inserent bewahrt die entsprechenden Unterlagen auf und legt sie Agrarmedien auf Verlangen vor.
4.9 Artenschutzrechtlich erfasste, einheimische und invasive Arten
Für Tiere, Exemplare oder Produkte, die dem CITES-Recht, dem Natur- und Heimatschutzrecht, anderen artenschutzrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften über invasive gebietsfremde Arten unterstehen, gelten besondere Anforderungen.
Der Inserent gibt die wissenschaftliche Artbezeichnung an und weist die lückenlose rechtmässige Herkunft des angebotenen Tieres oder Produkts nach. Je nach Art und Herkunft legt er insbesondere Nachzuchtbestätigungen, Kennzeichnungsnachweise, Einfuhr-, Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder CITES-Dokumente sowie behördliche Ausnahmebewilligungen vor.
Lebende einheimische geschützte Wildtiere und invasive gebietsfremde Arten dürfen grundsätzlich nicht angeboten werden. Soweit eine gesetzliche Ausnahme eine Haltung, Abgabe oder ein Anbieten zulässt, trägt der Inserent die alleinige Verantwortung für deren Voraussetzungen und weist diese Agrarmedien auf Verlangen vollständig nach. Agrarmedien kann eine Veröffentlichung in jedem Fall ablehnen.
4.10 Wasserorganismen und wirbellose Tiere
Für Fische, Panzerkrebse, Flusskrebse, Amphibien, aquatische Reptilien sowie wirbellose Tiere gelten zusätzlich die einschlägigen tierschutz-, fischerei-, artenschutz- und invasivitätsrechtlichen Anforderungen.
Der Inserent gibt insbesondere die wissenschaftliche Artbezeichnung, Herkunft, Anzahl, Haltungsform und den vorgesehenen Verwendungszweck an. Bei Fischen und Krebsen sind zudem alle Angaben und Unterlagen bereitzustellen, die für Haltung, Transport, Abgabe, Besatz, Aussetzung, Einfuhr oder Weitergabe erforderlich sind.
Der Inserent darf keine Art anbieten, deren Haltung, Besatz, Aussetzung, Einfuhr oder Weitergabe rechtlich unzulässig ist. Bestehen aufgrund der Art oder des vorgesehenen Verwendungszwecks rechtliche oder ökologische Risiken, hat der Inserent die von Agrarmedien verlangten Nachweise einzureichen. Agrarmedien kann die Veröffentlichung aussetzen, verweigern oder ein bereits veröffentlichtes Inserat entfernen.
5. Tierprodukte
Agrarmedien führt für Inserate von Tierprodukten keine manuelle Vorprüfung durch. Die Veröffentlichung eines Inserats stellt daher weder eine Prüfung noch eine Bestätigung der Rechtmässigkeit, Herkunft, Zulässigkeit oder Verkehrsfähigkeit des angebotenen Tierprodukts dar.
Der Inserent ist allein dafür verantwortlich, dass das angebotene Tierprodukt, dessen Herkunft, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Anbieten, Verkauf und Übergabe rechtmässig sind. Er muss im Inserat die Tierart, den Produktgegenstand, den Zustand und die Herkunft vollständig, zutreffend und wahrheitsgetreu angeben. Soweit vorhanden, sind auch Kennzeichnungen sowie Dokumenten-, Registrierungs- oder Bewilligungsnummern anzugeben.
Der Inserent verfügt während der gesamten Laufzeit des Inserats über alle gesetzlich erforderlichen Herkunfts-, Kennzeichnungs-, Bewilligungs-, Einfuhr-, Ausfuhr-, CITES-, zoll-, jagd-, fischerei-, lebensmittel- und veterinärrechtlichen Unterlagen. Er bewahrt diese Unterlagen während der gesamten Laufzeit des Inserats sowie für mindestens sechs Monate nach Beendigung, Deaktivierung oder Löschung des Inserats auf, sofern zwingendes Recht keine längere Aufbewahrungsfrist vorsieht, und legt sie Agrarmedien oder der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vor.
5.1 Unzulässige Tierprodukte
Nicht angeboten werden dürfen insbesondere:
- Elfenbein und Erzeugnisse daraus;
- Tropenholz und Erzeugnisse daraus;
- Krokodilleder und Erzeugnisse daraus;
- Schildkrötenpanzer und Erzeugnisse daraus;
- Lebende Tiere, die als Lebendfutter angeboten werden;
- Schmuck, Rohmaterial oder sonstige Erzeugnisse aus roten Korallen;
- Katzen- und Hundefelle sowie Produkte daraus;
- Tierfallen, insbesondere Vogel- oder Spatzenfallen, sowie andere rechtswidrige Fanggeräte;
- Produkte geschützter, CITES-gelisteter oder einheimischer Wildtierarten, sofern deren Anbieten, Handel oder Abgabe nicht eindeutig rechtmässig ist und der Inserent die rechtmässige Herkunft sowie alle erforderlichen Dokumente nachweisen kann;
- Fallen, Schlingen, Leimruten, Netze und sonstige Fanggeräte, deren Vertrieb, Besitz, Verwendung oder Einsatz rechtswidrig sein kann oder deren zulässiger Verwendungszweck nicht eindeutig erkennbar ist;
- Tierprodukte, die aus Wilderei, illegaler Einfuhr, nicht bewilligter Zucht, unzulässigem Fang oder einer anderen rechtswidrigen Handlung stammen oder stammen können;
- Tierprodukte, deren Tierart, Herkunft oder rechtlicher Status nicht ausreichend bestimmt oder dokumentiert werden kann.
Agrarmedien kann Inserate mit unzulässigem oder zweifelhaftem Inhalt jederzeit ohne vorgängige Mitteilung ablehnen, sperren oder entfernen.
5.2 Tierprodukte mit besonderem Nachweisbedarf
Felle, Geweihe, Schädel, Präparate und vergleichbare Tierprodukte dürfen nur angeboten werden, wenn der Inserent die Tierart eindeutig bezeichnet und über Unterlagen verfügt, welche die rechtmässige Herkunft belegen.
Der Inserent stellt insbesondere sicher, dass dem Inserat und der angebotenen Abgabe keine artenschutz-, CITES-, jagd-, fischerei-, lebensmittel-, veterinär-, zoll- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen. Er darf ein Tierprodukt nicht anbieten, wenn dessen Herkunft oder rechtliche Zulässigkeit unklar ist.
Agrarmedien ist nicht verpflichtet, die Angaben oder Unterlagen des Inserenten zu prüfen. Agrarmedien kann jedoch jederzeit ergänzende Angaben oder Unterlagen verlangen sowie ein Inserat ablehnen, sperren oder entfernen, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder nicht ausreichend dokumentierte Herkunft oder Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit bestehen.
6. Verantwortung, Meldungen und Massnahmen
6.1 Verantwortung der Inserenten
Der Inserent trägt unabhängig von einer Verifizierung des Nutzerkontos, einer Prüfung, Freischaltung, Kategorisierung, redaktionellen Anpassung oder Nichtbeanstandung durch Agrarmedien die alleinige Verantwortung für die Rechtmässigkeit seines Inserats und des angebotenen Tieres oder Tierprodukts. Dies umfasst insbesondere die Haltung, Zucht, Kennzeichnung, Registrierung, Dokumentation, Einfuhr, Ausfuhr, Bewerbung, Abgabe, Übergabe, Beförderung sowie den späteren Vollzug des Geschäfts. Der Inserent ist ferner allein verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben und Unterlagen sowie für die Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
6.2 Meldungen
Nutzer können Agrarmedien über die bereitgestellte Meldefunktion konkrete Anhaltspunkte für mögliche Verstösse gegen das Tierschutz-, Tierseuchen-, Tierverkehrs-, Artenschutz-, CITES-, Natur- und Heimatschutz-, Jagd-, Fischerei-, Zoll- oder kantonale Hunderecht sowie gegen diese Nutzungs- und Insertionsbedingungen melden.
Eine Meldung begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Massnahme, Bearbeitungsfrist oder Rückmeldung durch Agrarmedien. Unbegründete, missbräuchliche oder wissentlich unrichtige Meldungen sind unzulässig.
6.3 Prüfung nach Kenntniserlangung
Erhält Agrarmedien durch eine Meldung, eine behördliche Anfrage, eine technische Auffälligkeit oder auf andere Weise konkrete Kenntnis oder hinreichende Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsverstoss, unklare oder irreführende Angaben, fehlende Nachweise, eine Gefährdung von Mensch, Tier oder Umwelt oder einen Verstoss gegen Plattformstandards, kann Agrarmedien den Sachverhalt nach eigenem pflichtgemässem Ermessen und im unter den gegebenen Umständen angemessenen Umfang prüfen.
Agrarmedien kann hierfür insbesondere ergänzende Angaben, Dokumente, Fotos, tierärztliche Beurteilungen oder behördliche Bestätigungen verlangen und deren Plausibilität prüfen. Die Vorlage, Einsichtnahme oder Plausibilitätsprüfung von Unterlagen stellt keine abschliessende Bestätigung von deren Echtheit, Gültigkeit, Vollständigkeit oder rechtlicher Wirkung dar.
Agrarmedien ist, soweit gesetzlich zulässig, nicht verpflichtet, Inserate, Nutzerkonten, Angaben oder Unterlagen fortlaufend und ohne konkreten Anlass zu überwachen oder auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
6.4 Massnahmen
Agrarmedien kann Inserate oder Nutzerkonten vorläufig sperren, deren Sichtbarkeit beschränken, Inserate umkategorisieren, anpassen, nicht veröffentlichen, deaktivieren oder löschen.
Bei unmittelbarer Gefahr, schwerwiegenden Verdachtsmomenten, einem drohenden Rechtsverstoss, fehlender Mitwirkung des Inserenten oder einer behördlichen Anfrage kann Agrarmedien ohne vorgängige Anhörung handeln. Eine Sperre kann bis zur ausreichenden Klärung aufrechterhalten werden.
Sind verlangte Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht erhältlich, unvollständig, widersprüchlich oder nicht plausibel, kann Agrarmedien das betroffene Inserat löschen sowie angemessene Massnahmen gegenüber dem Nutzerkonto treffen. Gesetzliche Auskunfts-, Herausgabe- und Meldepflichten gegenüber zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
6.5 Haftung von Agrarmedien
Die Haftung von Agrarmedien wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Agrarmedien haftet ausschliesslich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von Agrarmedien verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Agrarmedien insbesondere nicht für:
- Inhalt, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Rechtmässigkeit von Inseraten, Nutzerangaben oder eingereichten Unterlagen;
- Herkunft, Eigentum, Verfügbarkeit, Eigenschaften, Gesundheitszustand, Haltung, Zucht, Kennzeichnung, Registrierung, Beförderung, Übergabe oder Rechtmässigkeit angebotener Tiere oder Tierprodukte;
- die Erteilung, Gültigkeit, den Umfang oder das Bestehen behördlicher Bewilligungen, Registrierungen oder sonstiger Nachweise;
- Verträge, Zahlungen, Übergaben, Transporte, Streitigkeiten oder Schäden im Verhältnis zwischen Inserenten, Interessenten, Erwerbern, Transporteuren oder sonstigen Dritten;
- Handlungen oder Unterlassungen von Inserenten, Nutzern, Erwerbern, Behörden oder anderen Dritten;
- indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Datenverlust oder sonstige Vermögensschäden.
Die manuelle Prüfung, Freischaltung, Kategorisierung, Anpassung oder Nichtbeanstandung eines Inserats begründet weder eine Garantie noch eine Zusicherung oder Bestätigung der Rechtmässigkeit des Inserats, des angebotenen Tieres oder Tierprodukts oder des zugrunde liegenden Geschäfts.
6.6 Freistellung
Der Inserent stellt Agrarmedien im gesetzlich zulässigen Umfang von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Verfahren, Bussen, Kosten und Schäden frei, die kausal auf einer schuldhaften Verletzung dieser Nutzungs- und Insertionsbedingungen oder des anwendbaren Rechts durch den Inserenten beruhen.
Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten für Abklärungen sowie die Rechtsverteidigung von Agrarmedien. Der Inserent unterstützt Agrarmedien auf erstes Verlangen angemessen bei der Abwehr solcher Ansprüche, Verfahren und Forderungen, stellt die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung und erstattet oder bevorschusst Agrarmedien die angemessenen Kosten der Abklärung und Rechtsverteidigung, soweit gesetzlich zulässig.
7. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Agrarmedien beziehungsweise des betreffenden Angebots. Sie ist über das jeweilige digitale Angebot oder die Website von Agrarmedien abrufbar. Bei einem Widerspruch zwischen einer datenschutzrechtlichen Information und diesen besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen ist die Datenschutzerklärung für die Datenbearbeitung massgeblich.
8. Schlussbestimmungen
Agrarmedien kann diese besonderen Nutzungs- und Insertionsbedingungen für künftige Inserate und künftige Nutzungen der Tierplattform ändern. Die jeweils geltende Fassung wird auf der Tierplattform veröffentlicht und tritt zu dem dort angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Bereits verbindlich bestätigte Einzelaufträge bleiben von nachträglichen Änderungen unberührt, soweit nicht zwingendes Recht oder eine ausdrückliche Vereinbarung etwas anderes vorsehen.
Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Nutzer und der Schweizer Agrarmedien AG findet schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts.
Soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände entgegenstehen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den darüber begründeten Rechtsverhältnissen der Sitz der Schweizer Agrarmedien AG. Die Schweizer Agrarmedien AG ist zudem berechtigt, den Nutzer an dessen Wohnsitz oder Sitz zu belangen.
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